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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( Stand: 01.09.2017 ) sind Vertragsbestandteil.
Für alle Mietverträge der Firma PLACELINE Sales & Logistics gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie sind zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart worden.
1.) Allgemeine Rechte des Mieters: Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht die angemietete Lagerbox ausschließlich für Lagerzwecke zu nutzen.
2.) Einlagerung: In der Lagerbox und der gesamten Anlage gilt ein striktes Rauchverbot welches auch als solches gut ersichtlich im gesamten Areal der Liegenschaften beschildert ist. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbestimmung rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter. Die Lagerung von allen gefährlichen Abfällen welche als solche durch Abfallschlüsselnummern gekennzeichnet sind ist ausdrücklich festgehalten nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, die Lagerbox nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder auch nur übel riechende Gegenstände und Stoffe einzulagern. Der Anschluss und die Nutzung von elektrisch oder batteriebetriebenen, bzw. auch gasbetriebenen Geräten sind untersagt. Die Einlagerung von Waffen und Suchtstoffen sind ebenfalls untersagt. Nicht für die Einlagerung gestattet sind auch Wertgegenstände wie Bargeld, Schmuck, Urkunden inkl. Sparbücher und Wertpapiere, Edelmetalle und Briefmarken sowie Münzen und Medaillen welche auch nicht in den Versicherungsschutz der Betriebsversicherung für die Lagerboxen fallen.
3.) Nutzung: Die Lagerbox darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Lagerverkauf sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung zu Wohnzwecken strikt untersagt. Der Mieter hat die Lagerbox und die Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es, insbersondere aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet, außerhalb der gemieteten Lagerbox und in der gesamten Anlage, insbesondere in den Gängen sowie auf dem Firmengelände, Gegenstände auch nur vorübergehend abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. Veränderungen der Lagerbox, bauliche Arbeiten, sowie Befestigungen am Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht vorgenommen werden. Die Lagerbox ist vom Mieter in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet die von ihm zum Zugang autorisierten Personen zur Einhaltung vorstehender Nutzungsbestimmungen zu verpflichten. Löst der Mieter oder eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen.
4.) Untervermietung: Der Mieter darf den Mietgegenstand in keinem Fall an Dritte überlassen, weder ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich.
5.) Zugang zur Anlage und zur Lagerbox: Bei An- und Abfahrt zu den Gebäuden im Firmenareal hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Büro vorher angekündigt ist und die Änderung die Nutzung der Lagerbox nicht wesentlich beeinträchtigt und sie dem Mieter zumutbar ist. Die Öffnungszeiten sind: MO-SO, auch an Feiertagen, 365 Tage im Jahr zwischen 08.00Uhr – 22.00Uhr. Der Vermieter ist berechtigt Legitimationspapiere zu verlangen und Personen die diese nicht vorweisen können den Zugang zu verweigern. Der Mieter hat die Box bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
6.) Haftung des Vermieters: Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Vermieter haftet nur für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Vermieters beruhen. Von dieser Haftungsbeschränkung bleiben Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Vermieters beruhen, unberührt.
7.) Haftung des Mieters: Der Mieter haftet für alle Schäden die durch ihn selbst, ihn begleitende Personen oder sonstigen Dritten, die sich durch Mitwirkung des Mieters Zutritt zu der Anlage verschafft haben verursacht worden sind. Der Mieter bestätigt mit der Unterschrift am Mietvertrag, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand übernommen zu haben, ohne irgendwelche Schäden wie Glasbruch bei den Fenstern und/oder Türen/Toren. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand in gleich gutem Zustand zu übergeben.
8.) Zutrittsrecht des Vermieters: Bei berechtigtem Interesse hat der Vermieter das Recht die Lagerbox zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt zur Lagerbox mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger, geltend machen. Der Mieter haftet dabei für alle Nachteile die daraus entstehen, dass dem Vermieter das Betreten der Box nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht wird. Ist Gefahr in Verzug ist der Vermieter berechtigt die Lagerbox gewaltsam zu öffnen und zu betreten.
9.) Mietzins und Kaution / Aufrechnung: Mit dem vertraglich vereinbarten Mietzins für die Lagerbox sind die Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Eine Veränderung der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer ist entsprechend im Mietzins zu berücksichtigen. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution von EUR 100,00 inkl. Ust. welche bei der Einlagerung fällig ist, befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. Eine Verzinsung der Kaution findet dabei nicht statt. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt durch Überweisung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Aufrechnung des Mieters mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10.) Sicherungseigentum: Zur Sicherung von sämtlichen Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis räumt der Mieter dem Vermieter das Sicherungseigentum an den eingelagerten Gegenständen ein. Der Mieter kann dabei jederzeit die Rückübertragung und Herausgabe der Gegenstände verlangen, wenn und soweit dem Vermieter keine Forderungen gegen den Mieter zustehen. Der Vermieter darf von dem Sicherungseigentum nur Gebrauch machen, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung beendet ist und der Mieter sich mit Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr als drei Monate in Verzug befindet. Vor einer Verwertung des Sicherungseigentums wird der Vermieter den Mieter unter Androhung der Verwertung bzw. Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen und/oder zur Räumung der Lagerbox binnen 14 Tagen auffordern. Bei ergebnislosem Ablauf der Frist hat der Vermieter das Recht, die Gegenstände auf Risiko und Kosten des Mieters freihändig zu verkaufen, auf andere Weise zu verwerten oder zu entsorgen.
11.) Beendigung des Mietverhältnisses: Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere, wenn sich der Mieter mit 3 Monatsmieten in Verzug befindet oder der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehende Nutzung und Zutrittsregelung verstößt. Einer Abmahnung bedarf es jedoch nicht, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder zwingende behördliche Bestimmungen verstößt. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
12.) Schriftform und Sonstiges: Änderungen und Ergänzungen zu allen Mietverträgen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch Wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wert der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.